Rechtsprechung
   LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24766
LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03 (https://dejure.org/2003,24766)
LG Verden, Entscheidung vom 18.07.2003 - 6 T 67/03 (https://dejure.org/2003,24766)
LG Verden, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - 6 T 67/03 (https://dejure.org/2003,24766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,24766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 903 ZPO; § 5 Abs. 2 S. 1, 2 GvKostG
    Ablehnung der Nachbesserung einer Offenbarungsversicherung; Anspruch auf Benennung von Arbeitgebern i.R.v. Gelegenheitsarbeiten hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners; Gewährung einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für die Abnahme der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Nachbesserung einer Offenbarungsversicherung; Anspruch auf Benennung von Arbeitgebern i.R.v. Gelegenheitsarbeiten hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners; Gewährung einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für die Abnahme der ...

  • www.bremer-inkasso.de

    Gerichtsvollzieherkosten , Ablehnung des Antrages zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 18.10.1993 - 2 W 17/93
    Auszug aus LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03
    Es ist deshalb herrschende Meinung, daß für die Ausübung des Fragerechtes im Termin, für die Einreichung eines Fragenkataloges vor Termin und für die nachträgliche Ausübung des Fragerechtes durch Ergänzung oder Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses - weil es dasselbe oder die Fortsetzung desselben Verfahrens ist (Behr, JurBüro 1996, 401 m.w.N.; LG Frankfurt/Main, JurBüro 2000, 102; LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156; LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; LG Berlin, JurBüro 1996, 325; OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Augsburg, JurBüro 1995, 442; LG Aurich, JurBüro 1997, 213; LG Stuttgart, DGVZ 1993, 114; LG Köln, JurBüro 1996, 50) - weder die Gebühr nach Nr. 260 GvKostG noch die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG anfällt.
  • LG Dortmund, 05.10.2001 - 9 T 652/01
    Auszug aus LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03
    Wegegeld, Zustellungsgebühren nach Nr. 101 GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 701 + 713 GvKostG abgerechnet werden (LG Verden, JurBüro 2002, 159; AG Hamburg, JurBüro 2000, 598; AG Berlin-Tiergarten, DGVZ 2002, 77; AG Bremen, JurBüro 2002, 432; Zöller-Stöber, a.a.O., § 903 Rn. 14 - 16 m.w.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO , 60. Aufl., § 903 Rn. 4 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO , 23. Aufl., § 807 Rn. 31; Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 11. Aufl. 2002, Nr. 260 GvKostG, Rn. 47; Hartmann, KostenG, 32. Aufl. 2002, Nr. 260 GvKostG, Rn. 4).
  • LG Stuttgart, 24.06.1992 - 10 T 84/92
    Auszug aus LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03
    Es ist deshalb herrschende Meinung, daß für die Ausübung des Fragerechtes im Termin, für die Einreichung eines Fragenkataloges vor Termin und für die nachträgliche Ausübung des Fragerechtes durch Ergänzung oder Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses - weil es dasselbe oder die Fortsetzung desselben Verfahrens ist (Behr, JurBüro 1996, 401 m.w.N.; LG Frankfurt/Main, JurBüro 2000, 102; LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156; LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; LG Berlin, JurBüro 1996, 325; OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Augsburg, JurBüro 1995, 442; LG Aurich, JurBüro 1997, 213; LG Stuttgart, DGVZ 1993, 114; LG Köln, JurBüro 1996, 50) - weder die Gebühr nach Nr. 260 GvKostG noch die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG anfällt.
  • LG Köln, 20.06.1995 - 6 T 207/95
    Auszug aus LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03
    Es ist deshalb herrschende Meinung, daß für die Ausübung des Fragerechtes im Termin, für die Einreichung eines Fragenkataloges vor Termin und für die nachträgliche Ausübung des Fragerechtes durch Ergänzung oder Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses - weil es dasselbe oder die Fortsetzung desselben Verfahrens ist (Behr, JurBüro 1996, 401 m.w.N.; LG Frankfurt/Main, JurBüro 2000, 102; LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156; LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; LG Berlin, JurBüro 1996, 325; OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Augsburg, JurBüro 1995, 442; LG Aurich, JurBüro 1997, 213; LG Stuttgart, DGVZ 1993, 114; LG Köln, JurBüro 1996, 50) - weder die Gebühr nach Nr. 260 GvKostG noch die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG anfällt.
  • LG Frankfurt/Main, 23.04.1999 - 9 T 228/99
    Auszug aus LG Verden, 18.07.2003 - 6 T 67/03
    Es ist deshalb herrschende Meinung, daß für die Ausübung des Fragerechtes im Termin, für die Einreichung eines Fragenkataloges vor Termin und für die nachträgliche Ausübung des Fragerechtes durch Ergänzung oder Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses - weil es dasselbe oder die Fortsetzung desselben Verfahrens ist (Behr, JurBüro 1996, 401 m.w.N.; LG Frankfurt/Main, JurBüro 2000, 102; LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156; LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; LG Berlin, JurBüro 1996, 325; OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Augsburg, JurBüro 1995, 442; LG Aurich, JurBüro 1997, 213; LG Stuttgart, DGVZ 1993, 114; LG Köln, JurBüro 1996, 50) - weder die Gebühr nach Nr. 260 GvKostG noch die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG anfällt.
  • AG Bottrop, 04.03.2004 - 18 M 100/04
    Insoweit ist neben der Tatsache, dass die Nachbesserung im Kostenverzeichnis nicht enthalten ist, auch das Argument des Landgerichts Verden (Beschluss vom 18.7. 2003, 6 T 67/03, Juristisches Büro 2003, 543) überzeugend: Es wird immer wieder vorkommen, dass ­ kostenfreie ­ Nachbesserungsanträge im Lauf des Verfahrens unbegründet werden, weil die Nachbesserung in anderer Sache erfolgt ist.
  • AG Hamburg-Bergedorf, 27.05.2015 - 416 M 470/15

    Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollziehergebühr für Beantragung der Nachbesserung

    Auch für den erfolglosen Antrag auf Nachbesserung fällt daher keine Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG an (LG Verden JurBüro 2003, 543; LG Frankfurt (Oder) JurBüro 2004, 216; LG Dresden JurBüro 2005, 608).
  • AG Celle, 17.04.2015 - 26 M 10364/15
    Es löst auch dann keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG aus, wenn der Antrag auf Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. LG Verden, Beschluss v. 18.7.2003 - 6 T 67/03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht